Statuten Verein Christchindli-Märt
Ein rundes Dutzend Interessierte und Mitglieder des Organisationskomittees gründeten am 19. April 2002 einen Verein. Vielleicht sind Sie an einer Mitgliedschaft interessiert? Oder Sie finden in anderer Hinsicht eine Möglichkeit, das ehrenamtliche Führungsgremium des Weihnachts- und Christchindli-Märt Bremgarten zu unterstützen? Es würde uns sehr freuen!
1. | Name und Sitz des Vereins | |
Art. 1 | Unter dem Namen Verein Christchindli-Märt Bremgarten besteht mit Sitz in Bremgarten ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. | |
2. | Vereinszweck | |
Art. 2 | Der Verein Christchindli-Märt organisiert in Zusammenarbeit mit der Stadt Bremgarten, Abteilung Marktwesen, den alljährlichen Weihnachts- und Christchindli-Märt Bremgarten. Die Aufgaben sind:
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3. | Mittel | |
Art. 3 | Die finanziellen Mittel bestehen aus:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallenen Mitgliederbeiträge. | |
Art. 4 | Die Höhe der Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 100.00. | |
Art. 5 | Das vom Verein erarbeitete Inventar und Schenkungen sind Bestandteile des Vereinsvermögens. | |
Art. 6 | Der Verein hat für die Durchführung des Christchindli-Märts eine Haftpflichtversicherung mit einer genügenden Deckungssumme abzuschliessen. | |
Art. 7 | Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt per 1. April und endet per 31. März des darauffolgenden Jahres. | |
4. | Mitgliedschaft | |
Art. 8 | Es bestehen folgende Mitglieder-Kategorien:
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Art. 9 | Ein Mitglied kann auf Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Ein Ausschluss kann nach Anhörung des auszuschliessenden Mitgliedes vom Vorstand ohne Angabe von Gründen beschlossen werden. | |
5. | Organisation | |
Art. 10 | Die Organe des Vereins sind:
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| Generalversammlung | |
Art. 11 | Die ordentliche Generalversammlung tagt jährlich im zweiten Quartal des Kalenderjahres. Sie beschliesst insbesondere über folgende, in ihre alleinige Kompetenz fallende Geschäfte:
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Art. 12 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Generalversammlung wird vom Präsident/in oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsident oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich und wird spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung mit den Traktanden allen Mitgliedern zugestellt. Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden. Der Vorstand oder mindestens ein Fünftel aller Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. | |
| Vorstand | |
Art. 13 | Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des/der Präsidenten/in; er bzw. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Marktchef der Stadt Bremgarten hat von Amtes wegen Einsitz im Vorstand. | |
Art. 14 | Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
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Art. 15 | Rechtsverbindliche Unterschrift führen der/die Präsident/in oder Vizepräsident, kollektiv mit dem Rechnungsführer/Kassier. | |
| Kontrollstelle | |
Art. 16 | Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, ein Mitglied wird durch die Generalversammlung gewählt und eines durch den Stradtrat Bremgarten bestimmt. | |
6. | Schlussbestimmung | |
Art. 17 | Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der an der Generalversammlung Anwesenden | |
Art. 18 |
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Art. 19 | Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. April 2002 genehmigt und in Kraft gesetzt. |
Bremgarten, 19. April 2002 | |
Die Präsidentin: | Die Protokollführerin: |
R. Huber | U. Lightowler |