28. Weihnachts- und Christchindli-Märt
Bremgarten (AG)

7. bis 10. Dezember 2023

Bremgarten gehört zu den Kleinoden unter den schweizerischen Altstädten. Bekannt ist es auch durch seine Tradition als uralte Marktstadt. Seit nunmehr über 26 Jahren findet in den Gassen der grösste Weihnachtsmarkt der Schweiz statt.
Der Christchindli-Märt bringt mit immer wieder neuen Attraktionen eine unübertroffene Stimmung und Ambiance in die historischen Gassen. Geniessen Sie die vorweihnachtliche Stimmung in der wunderschönen Kulisse Bremgartens.

Statuten Verein Christchindli-Märt

Ein rundes Dutzend Interessierte und Mitglieder des Organisationskomittees gründeten am 19. April 2002 einen Verein. Vielleicht sind Sie an einer Mitgliedschaft interessiert? Oder Sie finden in anderer Hinsicht eine Möglichkeit, das ehrenamtliche Führungsgremium des Weihnachts- und Christchindli-Märt Bremgarten zu unterstützen? Es würde uns sehr freuen!

1.

Name und Sitz des Vereins

Art. 1Unter dem Namen Verein Christchindli-Märt Bremgarten besteht mit Sitz in Bremgarten ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2.

Vereinszweck

Art. 2Der Verein Christchindli-Märt organisiert in Zusammenarbeit mit der Stadt Bremgarten, Abteilung Marktwesen, den alljährlichen Weihnachts- und Christchindli-Märt Bremgarten.

Die Aufgaben sind:

  • Die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle des Weihnachts- und Christchindli-Märts gemäss dem jeweils geltenden Marktreglement der Stadt Bremgarten, wobei die Kompetenzen des Marktchefs der Stadt Bremgarten für das Marktwesen vorbehalten bleiben.
  • Die Erarbeitung eines begleitenden kulturellen Angebots.
  • Die Schaffung einer weihnachtlichen Atmosphäre am Weihnachts- und Christchindli-Märt.
  • Die Festlegung des kulinarischen Angebots innerhalb des Weihnachts- und Christchindli-Märts und die Erteilung der Bewilligung für die Verpflegungsstände.
  • Die Überwachung des Marktgeschehens.

3.

Mittel

Art. 3Die finanziellen Mittel bestehen aus:
  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Zuwendungen der Stadt Bremgarten, des Handwerker- und Gewerbevereins (HGV) und des Verkehrsvereins
  3. Einkünften, die sich aus der Tätigkeit des Vereins ergeben wie zum Beispiel:
    • Glühweinverkauf
    • Gewinnanteil der Vereinsbeizli
    • Buttonverkauf
    • Werbe- und Sponsorenbeiträge

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallenen Mitgliederbeiträge.

Art. 4

Die Höhe der Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 100.00.

Art. 5Das vom Verein erarbeitete Inventar und Schenkungen sind Bestandteile des Vereinsvermögens.
Art. 6Der Verein hat für die Durchführung des Christchindli-Märts eine Haftpflichtversicherung mit einer genügenden Deckungssumme abzuschliessen.
Art. 7Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt per 1. April und endet per 31. März des darauffolgenden Jahres.

4.

Mitgliedschaft

Art. 8Es bestehen folgende Mitglieder-Kategorien:
  1. Einzelmitglieder (Natürliche Personen)
  2. Kollektivmitglieder sind öffentlich rechtliche Körperschaften und Vereine.
  3. Ehrenmitglieder: Für besondere Leistungen oder Verdienste zugunsten des Vereins Christchindli-Märt Bremgarten können natürliche Personen zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 9Ein Mitglied kann auf Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

Ein Ausschluss kann nach Anhörung des auszuschliessenden Mitgliedes vom Vorstand ohne Angabe von Gründen beschlossen werden.

5.

Organisation

Art. 10Die Organe des Vereins sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

5.1

Generalversammlung

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung tagt jährlich im zweiten Quartal des Kalenderjahres. Sie beschliesst insbesondere über folgende, in ihre alleinige Kompetenz fallende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Genehmigung des Jahresberichtes
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Festlegung der Mitgliederbeiträge
  5. Genehmigung des Voranschlages
  6. Beschluss über eine Kompetenzsumme des Vorstandes für nicht bugetierte oder nicht vorhersehbare Beschaffungen
  7. Wahl des Vorstandes und des/der Präsidenten/in
  8. Wahl des Revisors
  9. Statutenänderung
  10. Auflösung des Vereins
Art. 12

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Generalversammlung wird vom Präsident/in oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsident oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Einladung erfolgt schriftlich und wird spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung mit den Traktanden allen Mitgliedern zugestellt.

Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden.

Der Vorstand oder mindestens ein Fünftel aller Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

5.2

Vorstand

Art. 13

Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des/der Präsidenten/in; er bzw. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Marktchef der Stadt Bremgarten hat von Amtes wegen Einsitz im Vorstand.

Art. 14Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Führen der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht nach Art. 11 der Generalversammlung vorbehalten sind
  2. Zuteilung der verschiedenen Ressorts gemäss Organigramm und Pflichtenheft
  3. Festlegung der Vereinsaktivitäten und des Tätigkeitsprogramme
  4. Vertretung des Vereins nach aussen und Kontakt zu den Behörden
  5. Arbeitsgruppen bilden und deren Mitglieder ernennen
  6. Entscheidung über Eintrittsgesuche
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  9. Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages zu Handen der Generalversammlung
Art. 15Rechtsverbindliche Unterschrift führen der/die Präsident/in oder Vizepräsident, kollektiv mit dem Rechnungsführer/Kassier.

5.3.

Kontrollstelle

Art. 16Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, ein Mitglied wird durch die Generalversammlung gewählt und eines durch den Stradtrat Bremgarten bestimmt.

6.

Schlussbestimmung

Art. 17Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der an der Generalversammlung Anwesenden
Art. 18
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn 2 Drittel der Mitglieder anwesend sind und 2 Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Das im Falle einer Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist vollumfänglich der Stadt Bremgarten zu treuen Händen zuhanden einer allfälligen Nachfolgeorganisation zu übertragen. Sollte nach Ablauf von 5 Jahren keine Trägerschaft für eine regelmässige Durchführung des Weihnachts- und/oder Christchindli-Märts gefunden werden, wird die Stadt Bremgarten ermächtigt, das Vereinsvermögen nach eigenem Ermessen zu verwenden. Sie hat dabei insbesondere die Erhaltung und Förderung der Markttradition zu berücksichtigen.
Art. 19Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. April 2002 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Bremgarten, 19. April 2002
Die Präsidentin:Die Protokollführerin:
R. HuberU. Lightowler